Allgemeine GEschäftsbedingungen

1.Vertragsparteien

Par­tei­en die­ses Ver­tra­ges sind der je­wei­li­ge Auf­trag­ge­ber und die Fach­ü­ber­set­zun­gen Fix In­ter­na­tio­nal Ser­vices GmbH, Pinnasberg 29-33, 20359 Ham­burg, HRB 139347, ver­tre­ten durch den Ge­schäfts­füh­rer André Schnoor. Auch so­weit sich eine Par­tei bei der Durch­füh­rung die­ses Ver­tra­ges Drit­ter be­dient, so wer­den diese nicht Ver­trags­part­ner. So­weit nicht aus­drück­lich an­ders be­stimmt, ent­fal­tet die­ser Ver­trag keine Schutz­wir­kung zu­guns­ten Drit­ter.

2. Geltungsbereich

Sämt­li­che An­ge­bo­te, Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Auf­trag­neh­mers er­fol­gen aus­schließ­lich auf Grund­la­ge die­ser Ge­schäfts­be­din­gun­gen. Diese gel­ten somit auch für alle künf­ti­gen Ge­schäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Bei Auf­trags­er­tei­lung im In­ter­net kann diese nur er­fol­gen, wenn der Auf­trag­ge­ber vor Auf­trags­er­tei­lung sein Ein­ver­ständ­nis mit die­sen Ge­schäfts­be­din­gun­gen er­klärt hat. Bei Auf­trags­er­tei­lung auf an­de­rem Wege hat der Auf­trag­ge­ber in ge­eig­ne­ter Form zu be­stä­ti­gen, dass er von die­sen Ge­schäfts­be­din­gun­gen Kennt­nis ge­nom­men hat und ihnen zu­stimmt. Ge­gen­be­stä­ti­gun­gen des Auf­trag­ge­bers unter Hin­weis auf seine Ge­schäfts- bzw. Ein­kaufs­be­din­gun­gen wird hier­mit wi­der­spro­chen.

3. Vertragsschluss

An­ge­bo­te des Auf­trag­neh­mers sind freiblei­bend. Der Ver­trag kommt durch den Auf­trag des Auf­trag­ge­bers (An­ge­bot) sowie durch die Auf­nah­me der Aus­füh­rung bzw. die Er­tei­lung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung durch den Auf­trag­neh­mer (An­nah­me) zu­stan­de. Bei Auf­trä­gen mit einer Auf­trags­sum­me von mehr als 1.000,00 Euro be­darf es in jedem Fall der Auf­trags­be­stä­ti­gung durch den Auf­trag­neh­mer. Bei Er­tei­lung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung er­folgt der Ver­trags­schluss mit deren Zu­gang. Die Auf­trags­be­stä­ti­gung gilt als zu­ge­gan­gen, so­bald der Auf­trag­ge­ber von ihr Kennt­nis neh­men kann. Auf die tat­säch­li­che Kennt­nis­nah­me durch den Auf­trag­ge­ber kommt es nicht an.

4. Auftragsbestätigung

So­weit nicht im Wei­te­ren an­der­wei­tig be­stimmt, ist die Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­bind­lich für den Ge­gen­stand und Um­fang des Auf­trags sowie der Ver­gü­tung. Men­gen­an­ga­ben in der Auf­trags­be­stä­ti­gung be­ru­hen auf den An­ga­ben des Auf­trag­ge­bers. So­weit die tat­säch­lich zu er­brin­gen­de Leis­tung im Um­fang von den bei Auf­trags­er­tei­lung ge­mach­ten An­ga­ben ab­weicht, gilt der tat­säch­li­che Leis­tungs­um­fang als ver­ein­bart.

5. Vertragsgegenstand

Man­gels ab­wei­chen­der Spe­zi­fi­zie­rung im Auf­trag und Be­stä­ti­gung in der Auf­trags­be­stä­ti­gung wird le­dig­lich eine Über­set­zung in die Ziel­spra­che(n) in ihrer all­ge­mein ge­bräuch­li­chen Form mitt­le­rer Güte ge­schul­det. Ein be­stimm­ter sti­lis­ti­scher Stan­dard wird aus­drück­lich nicht zu­ge­si­chert. In Er­man­ge­lung ab­wei­chen­der An­wei­sun­gen wer­den Fach­be­grif­fe in die all­ge­mein üb­li­che Fas­sung über­setzt. Ei­gen­na­men und An­schrif­ten bei Vor­la­gen, die nicht in la­tei­ni­scher Schrift ge­hal­ten sind, wer­den best­mög­lich pho­ne­tisch wie­der­ge­ge­ben. Eine be­stimm­te Schreib­wei­se kann nur bei ge­son­der­ter Wie­der­ga­be in la­tei­ni­scher Schrift durch den Auf­trag­ge­ber zu­ge­si­chert wer­den. Un­voll­stän­di­ge, miss­ver­ständ­li­che oder un­rich­ti­ge In­for­ma­tio­nen oder Ori­gi­nal­tex­te hat in jedem Fall der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten.

6. Besondere Vertragsbedingungen

Sind die Über­set­zun­gen für einen be­son­de­ren Ver­wen­dungs­zweck vor­ge­se­hen, so haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur dann für die Ver­wend­bar­keit für die­sen Zweck, wenn der be­son­de­re Ver­wen­dungs­zweck bei Auf­trags­er­tei­lung an­ge­ge­ben und in der Auf­trags­be­stä­ti­gung be­stä­tigt wurde. Wird ein be­son­de­rer Ver­wen­dungs­zweck bei der Auf­trags­er­tei­lung an­ge­ge­ben aber nicht be­stä­tigt, so ist der Auf­trag­ge­ber be­rech­tigt, vom Ver­trag un­ver­züg­lich zu­rück­zu­tre­ten. Ein Scha­den­er­satz ist aus­ge­schlos­sen. Bei „druck­reif“ be­stell­ten Über­set­zun­gen über­nimmt der Auf­trag­neh­mer die Ga­ran­tie für sach­li­che und sprach­li­che Rich­tig­keit bis zu einem Ver­mö­gens­scha­den von 500.000,00 Euro. Vor­aus­set­zung für diese Ga­ran­tie ist je­doch in jedem Fall die Vor­la­ge des Kor­rek­tur­ab­zu­ges vor Druck­be­ginn. Die erste Durch­sicht der Kor­rek­tur ist kos­ten­los.

7. Verwendung Dritter

Der Auf­trag­neh­mer ist be­rech­tigt, sich zur Er­fül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trag Drit­ter zu be­die­nen. Macht er von die­sem Recht Ge­brauch, so be­grün­det die­ses kein Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen den be­auf­trag­ten Drit­ten und dem Auf­trag­ge­ber. In­so­weit haf­tet der Auf­trag­neh­mer mit Aus­nah­me von vor­sätz­li­chen und grob fahr­läs­si­gen Ver­trags­ver­let­zun­gen sei­tens der be­auf­trag­ten Drit­ten nur für deren sorg­fäl­ti­ge Aus­wahl und Über­wa­chung.

8. Lieferung

Bei Lie­fe­rung der Über­set­zung an einen vom Auf­trag­ge­ber be­nann­ten Ort, haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur für die ord­nungs­ge­mä­ße Ab­sen­dung. Glei­ches gilt bei Lie­fe­rung im Wege der elek­tro­ni­schen Da­ten­fern­über­tra­gung. Ver­lust, Be­schä­di­gung, Ver­stüm­me­lung oder Ver­fäl­schung der Do­ku­men­te oder Daten bei der Lie­fe­rung oder Über­tra­gung sind al­lei­ni­ges Ri­si­ko des Auf­trag­ge­bers, so­weit sie nicht auf gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz sei­tens des Auf­trag­neh­mers be­ru­hen. Im Falle der Lie­fe­rung in an­de­rem Wege als durch elek­tro­ni­sche Da­ten­fern­über­tra­gung trägt der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten des Ver­sands.

9. Lieferzeiten

Lie­fer­zei­ten sind nur bei ver­bind­li­cher Ver­ein­ba­rung von „Ex­press-Ser­vice“ bin­dend. In die­sem Fall haf­tet der Auf­trag­neh­mer für Ver­mö­gens­schä­den bis zur Höhe des vier­fa­chen des Auf­trags­werts, ma­xi­mal je­doch 5.000,00 Euro. In allen an­de­ren Fäl­len be­müht sich der Auf­trag­neh­mer um Ein­hal­tung an­ge­ge­be­ner Lie­fer­zei­ten und wird den Auf­trag­ge­ber über ein­tre­ten­de er­heb­li­che Ver­zö­ge­run­gen schnellst­mög­lich in Kennt­nis set­zen. Ver­zö­ge­run­gen von we­ni­ger als 10 % sind nicht er­heb­lich. Bei ein­tre­ten­den Ver­zö­ge­run­gen ist der Auf­trag­ge­ber nach Set­zen einer an­ge­mes­se­nen Nach­frist und deren frucht­lo­sen Ver­strei­chen zum Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt. Ein Scha­den­er­satz­an­spruch ist außer bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen.

10. Preise

Die an­ge­ge­be­nen Prei­se sind Net­to-Prei­se und gel­ten zzgl. der ge­setz­li­chen Um­satz­steu­er, so­weit diese zu er­he­ben ist. So­weit der Kunde Ver­brau­cher i.S.d. §13 ist, sind die an­ge­ge­be­nen Prei­se inkl. Um­satz­steu­er. Ver­ein­bart wird der Preis pro Zeile des über­setz­ten Tex­tes. Bei Auf­trags­er­tei­lung über das In­ter­net wird der Preis pro zu über­set­zen­de Zeile des Aus­gangs­tex­tes mul­ti­pli­ziert mit einer Quote, die ge­son­dert an­ge­ge­ben wird und sich aus dem üb­li­chen Ver­hält­nis der Text­län­ge zwi­schen Aus­gangs- und Ziel­spra­che er­gibt. Eine Zeile sind 50 Zei­chen oder 50 Bytes. Ge­samt­preis­an­ga­ben in der Auf­trags­be­stä­ti­gung be­ru­hen auf An­ga­ben des Auf­trag­ge­bers. Der ver­ein­bar­te Ge­samt­preis ist in jedem Fall der tat­säch­li­che Um­fang der Leis­tung auf Grund­la­ge der ver­ein­bar­ten Zei­len­prei­se.

11. Zahlungsart

Er­teil­te Rech­nun­gen sind 7 Werk­ta­ge nach Rech­nungs­stel­lung fäl­lig. Der Auf­trag­neh­mer be­hält sich vor auf Vor­kas­se zu be­ste­hen.

12. Widerrufsrecht

Mit Aus­nah­me der in Ab­satz 2 die­ser Zif­fer ge­nann­ten Fälle sind ge­schlos­se­ne Ver­trä­ge bin­dend. Dem Auf­trag­ge­ber steht kein Rück­tritts­recht zu, so­weit nicht die­ser Ver­trag oder eine zwin­gen­de ge­setz­li­che Re­ge­lung etwas an­de­res be­stim­men. Das Recht des Auf­trag­ge­bers zur Stor­nie­rung des Auf­trags nach Zif­fer 14 bleibt un­be­rührt.
Im Falle der Auf­trags­er­tei­lung über das In­ter­net hat der Auf­trag­ge­ber das Recht, gemäß § 3 Fern­ab­satz­ge­setz in Ver­bin­dung mit §361a BGB sich in­ner­halb einer Frist von zwei Wo­chen nach Zu­gang der Auf­trags­be­stä­ti­gung, wel­che einen ge­son­der­ten Hin­weis auf die­ses Wi­der­rufs­recht ent­hält, durch Er­klä­rung des Wi­der­rufs von dem Ver­trag zu lösen. Die Auf­trags­be­stä­ti­gung gilt als zu­ge­gan­gen, so­bald der Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nah­me hat, ge­wöhn­lich mit Zu­gang auf dem Ser­ver, auf dem sich sein Email-Ac­count be­fin­det. Auf die tat­säch­li­che Kennt­nis­nah­me kommt es nicht an. Der Wi­der­ruf ist durch E-Mail oder durch einen an­de­ren dau­er­haf­ten Da­ten­trä­ger zu er­klä­ren. Zur Frist­wah­rung ge­nügt die Ab­sen­dung in­ner­halb der Frist.
Das Wi­der­rufs­recht er­lischt, wenn der Auf­trag­neh­mer mit der Aus­füh­rung der Leis­tung vor Ab­lauf der Wi­der­rufs­frist mit Zu­stim­mung des Auf­trag­ge­bers be­gon­nen hat; spä­tes­tens je­doch drei Mo­na­te nach Ver­trags­schluss.

13. Sofortige Ausführung

Der Auf­trag­neh­mer ist be­rech­tigt, die Aus­füh­rung der Leis­tung auch vor Ab­lauf der Wi­der­rufs­frist nach Zif­fer 12 Abs. 2 zu be­gin­nen. Der Auf­trag­ge­ber stimmt einer so­for­ti­gen Aus­füh­rung vor Ab­lauf der Wi­der­rufs­frist aus­drück­lich zu.

14. Stornierung

Der Auf­trag­ge­ber ist je­der­zeit, so­weit an­wend­bar auch nach Er­lö­schen des Wi­der­rufs­rechts nach Zif­fer 12 Abs. 2 be­rech­tigt, den Auf­trag zu stor­nie­ren. In die­sem Fall hat er je­doch die bis zur Stor­nie­rung ent­stan­de­nen Kos­ten zu er­stat­ten und die be­reits an­ge­fer­tig­ten Teile der Über­set­zung zu be­zah­len.

15. Gewährleistung

Of­fen­sicht­li­che Män­gel der Über­set­zungs­leis­tung sind vom Auf­trag­ge­ber, so­weit er Kauf­mann im Sinne des HGB ist, un­ver­züg­lich, bei Nicht­kauf­leu­ten in­ner­halb von 14 Tagen, in jedem Fall schrift­lich oder per E-Mail zu rügen. Für die Nach­bes­se­rung ist eine an­ge­mes­se­ne Frist zu set­zen. Un­ter­bleibt eine sol­che Frist­set­zung, sind Wand­lung und Min­de­rung aus­ge­schlos­sen. Bei Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung nach Frist­set­zung hat der Auf­trag­ge­ber das Recht auf wahl­wei­se Wand­lung oder Min­de­rung.

16. Störungen und höhere Gewalt

Der Auf­trag­neh­mer über­nimmt keine Haf­tung für Schä­den und Ver­zö­ge­run­gen, die auf­grund von Stö­run­gen der EDV-An­la­ge, des Da­ten­net­zes, Hand­lun­gen Drit­ter oder hö­he­rer Ge­walt be­ru­hen, so­fern nicht im Ein­zel­fall grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz nach­ge­wie­sen wird.

17. Haftungsbegrenzung

Mit Aus­nah­me der in Zif­fer 6 Satz 3 und Zif­fer 9 Satz 1 ff. ge­nann­ten Fälle und dem Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers in jedem Fall auf das dop­pel­te des Auf­trags­wer­tes be­schränkt.

18. Datenschutz

Der Auf­trag­ge­ber wird hier­mit gemäß § 33 I des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) davon un­ter­rich­tet, dass der Auf­trag­neh­mer per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in ma­schi­nell les­ba­rer Form und für Auf­ga­ben, die sich aus die­sem Ver­trag er­ge­ben, ma­schi­nell be­ar­bei­tet. Der Auf­trag­neh­mer ist stets um die Ein­hal­tung aller da­ten­schutz­recht­li­chen Be­stim­mun­gen be­müht. Er hat Mit­ar­bei­ter und Drit­te, deren er sich bei der Ab­wick­lung die­ses Ver­tra­ges be­dient, auf das Da­ten­ge­heim­nis nach § 5 BDSG ver­pflich­tet und die nach § 9 BDSG er­for­der­li­chen tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men ge­trof­fen, um die Aus­füh­rung der Vor­schrif­ten des BDSG zu ge­währ­leis­ten.

Der Auf­trag­neh­mer ist be­rech­tigt, Teil­neh­mer­da­ten unter Be­ach­tung der Re­ge­lun­gen des § 28 BDSG offen zu legen so­weit er sich bei der Durch­füh­rung die­ses Ver­tra­ges Drit­ter be­dient. Glei­ches gilt, so­weit die Of­fen­le­gung zur Er­ken­nung, Ein­gren­zung oder Be­sei­ti­gung von Stö­run­gen oder Feh­lern in Da­ten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen des Auf­trag­neh­mers oder der vor­ge­nann­ten Drit­ten not­wen­dig ist.

19. Datensicherheit

Der Auf­trag­neh­mer ist stets be­müht, die ihm über­las­se­nen Daten so­wohl beim Da­ten­trans­fer als auch bei der Da­ten­ver­ar­bei­tung vor dem un­be­rech­tig­ten Zu­griff Drit­ter und der Be­ein­träch­ti­gung durch Viren oder Sa­bo­ta­ge­pro­gram­me zu schüt­zen. Ein ab­so­lu­ter Schutz kann je­doch nach dem heu­ti­gen Stand der Tech­nik nicht ge­währ­leis­tet wer­den. Der Auf­trag­ge­ber wird auf das in die­sem Zu­sam­men­hang ver­blei­ben­den Ri­si­ko aus­drück­lich hin­ge­wie­sen.

20. Urheberrecht

Soll­ten der Auf­trag­neh­mer oder vom ihm be­auf­trag­te Drit­te auf­grund einer von ihnen ge­lie­fer­ten Über­set­zung wegen Ver­let­zung eines be­ste­hen­den Ur­he­ber­rechts in An­spruch ge­nom­men wer­den, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, sie in vol­lem Um­fang hier­von frei­zu­stel­len. Dies be­inhal­tet auch die not­wen­di­gen Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung.

21. Schlussbestimmungen

Münd­li­che Ne­ben­ab­re­den sind nicht ge­trof­fen. Än­de­run­gen oder Er­gän­zun­gen die­ses Ver­tra­ges be­dür­fen der Schrift­form. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für die­ses Schrift­for­mer­for­der­nis.
Soll­ten ein­zel­ne Be­stim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges un­wirk­sam oder un­durch­führ­bar sein, so wird hier­durch die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges im Üb­ri­gen nicht be­rührt. An­stel­le der un­wirk­sa­men oder un­durch­führ­ba­ren Be­stim­mun­gen soll eine Be­stim­mung tre­ten, die dem wirt­schaft­li­chen Sinn der un­wirk­sa­men oder un­durch­führ­ba­ren Be­stim­mung mög­lichst nahe kommt. Dies gilt auch für er­gän­zungs­be­dürf­ti­ge Lü­cken im Ver­trag.
Die­ser Ver­trag un­ter­liegt dem deut­schen Recht.
So­weit ge­setz­lich zu­läs­sig, ver­ein­ba­ren die Par­tei­en für Strei­tig­kei­ten auf­grund oder im Zu­sam­men­hang mit die­sem Ver­trag als Ge­richts­stand Ham­burg.